AGB
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Unser Unternehmen ist eine in Österreich registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Rechtsgeschäfte mit uns unterliegen, soweit in den nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen nichts anderes enthalten ist, dem Handelsrecht und dem Handelsbrauch. Unsere Lieferung erfolgt ausschließlich aufgrund unserer „Liefer- und Geschäftsbedingungen“, die Vertragsbestandteil und daher auch für unseren Vertragspartner verbindlich sind. Hinweise unseres Vertragspartners auf (von unseren) abweichende Geschäftsbedingungen in der Bestellung oder in sonstigen der Bestellung vorausgehenden Schriftstücken gelten als nicht beigesetzt.
1. Lieferpflicht
Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, telegraphisch, per Fax oder per E- Mail bestätigt wurden. Nebenabreden, Ausnahmebedingungen und nachträgliche Abänderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen, die unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen widersprechen, werden von uns nur anerkannt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine nach Abschluss des Vertrages eingetretene Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers, berechtigt uns zum jederzeitigen Rücktritt von sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen und entbindet uns von der Lieferpflicht auch für Sukzessiv-Lieferverträge. Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen (z.B. Kaufpreiszahlung) bereits im Verzug, sind wir jederzeit berechtigt, aus Eigenem und einseitig die Zahlungsbedingungen für zukünftige Verträge zu ändern.
2. Lieferfrist
Lieferfristen sind dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten sind und von uns schriftlich als „fix“ oder „verbindlich“ bestätigt wurden. Sämtliche von uns angegebene Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. Wir haften daher auch in diesem Fall nicht für nicht vollständige, verspätete oder verfrühte Lieferungen. Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Lieferfristen freibleibend.
Die Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern; zu diesen Umständen zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten, und zwar auch dann, wenn sie bei Zulieferanten auftreten. Das Eintreten derartiger Hindernisse berechtigt uns, nach unserer Wahl die Lieferungen um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit zurück zu treten.
Bei einer nachweislich durch unser alleiniges Verschulden eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist um mehr als 8 Wochen hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bedingung für dieses Rücktrittsrecht ist jedoch, dass der Käufer uns mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch eingeschriebenen Brief von einer solchen Absicht in Kenntnis setzt. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist, so entfällt das Rücktrittsrecht.
Gerät der Käufer in Abnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf entweder den Kaufpreis geltend zu machen, ohne dass dem Käufer die Zug-um-Zug-Einrede offen stünde, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen uns ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Käufer oder ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Wird von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so sind wir berechtigt, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, 10 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt nur aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, die der Käufer hiermit als für sich bindend anerkennt. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung von Lieferungen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und für dessen Rechnung. Die auf der Abgangsstation ermittelten Gewichte sind für beide Teile als verbindlich zu betrachten. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Termin anzunehmen. Bei unberechtigter Rücksendung mängelfreier Ware hat der Käufer sämtliche Versandspesen, angemessene Lagerkosten und zusätzliche Verpackungskosten zu tragen. Die Rücksendung befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung. Sollte die Rechnung infolge Retournierung der Ware nicht bezahlt werden, sind wir berechtigt, die uns für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen bis zum Tag der endgültigen Zahlung in Rechnung zu stellen.
Abrufaufträge oder Rahmenaufträge sind, wenn nichts anderes mit uns schriftlich vereinbart ist, innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Auftragsbestätigung zu erfüllen. Wir verständigen den Käufer vom Ablauftermin per Telefax, E-Mail oder Brief. Die nicht fristgerecht abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns und wir sind berechtigt, Lagerkosten und die uns für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der nicht abgerufenen Ware zu verrechnen. Nach Ablauf weiterer drei Monate sind wir berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten und dem Käufer die bis zur anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Lagerkosten und Spesen, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu stellen.
4. Gewährleistung und Schadenersatz
Die von uns gemachten technischen Angaben sind als annähernd zu betrachten. Wir behalten uns jederzeit Abänderungen oder konstruktive Verbesserungen vor.
Beanstandungen der Güte, der Art oder Stückzahl der Ware sind uns unverzüglich nach Einlangen der Ware schriftlich mitzuteilen; für versteckte Mängel gelten hinsichtlich der Rügepflicht des Käufers die Bestimmungen des Unternehmergesetzbuches. Sind seitens des Käufers irgendwelche Veränderungen an den Waren vorgenommen worden, so erlischt für uns jede Ersatzpflicht.
Date-Code-Einschränkungen von Kunden welcher Art auch immer, können von uns nicht akzeptiert werden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für ein bestimmtes Alter der von uns gelieferten Produkte, wobei diese Produkte regelmäßig trotz des Alters die besonders vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufzuweisen haben.
In Abänderung zu § 933 ABGB wird eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Mangelhafte Produktstücke sind nach unserer Wahl fracht- und portofrei einzusenden oder zur Besichtigung durch uns zur Verfügung zu halten. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung können nur dann geltend gemacht werden, wenn weder Verbesserung noch Austausch möglich ist. Sollte dies nicht untunlich sein, werden wir verbessern. Im Falle der Unmöglichkeit oder der Untunlichkeit, insbesondere wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand für uns bedeuten würde, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche durch Preisminderung zu erfüllen oder den Vertrag zu wandeln, in welchem Fall Leistung und Gegenleistung zurückzustellen sind.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Lagerung oder übermäßiger Beanspruchung, sowie chemische oder elektrische Einflüsse, die ohne unser Verschulden oder ohne Verschulden unserer Lieferanten entstehen.
Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir im Falle der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches durch den Käufer berechtigt sind, die Behebung des geltend gemachten Mangels einem von uns namhaft zu machenden sachkundigen Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten und mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.
Wir haften für Schäden nur, sofern uns vom Käufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, wie beispielsweise Produktionsausfälle oder Produktionsstillstände, Aufwendungen für zusätzlich eigene Arbeitsleistung und damit zusammenhängender Aufwendungen, Ersatz von Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer, sind ausgeschlossen.
5. Preise
Die Preise gelten ab Lager Perchtoldsdorf, mit Verpackung, in Euro, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die von uns angegebenen Preise basieren auf der Kostenlage und den Devisenkursen zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung und sind vereinbarungsgemäß als Geschäftsgrundlage des jeweiligen Geschäftes. Sollten bis zum Liefertag Kostenänderungen und/oder Devisenkursänderungen eintreten, so berechtigen uns diese zu einer angemessenen Preisanpassung an die geänderten Verhältnisse.
Für den Fall des Geschäftsabschlusses in einer Fremdwährung erfolgt die Umrechnung - nach unserer Wahl - unter Zugrundelegung des zum Datum unserer Auftragsbestätigung oder zum Datum der Lieferung von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Devisengeldkurses, wobei der Käufer das Kursrisiko zu tragen hat.
Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der vereinbarte Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, uns davon unverzüglich durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder E-Mail in Kenntnis zu setzen und uns Vorschläge für die Zahlungsabwicklung vorzulegen. Danach ist die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.
6. Zahlung
Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich an die auf den Rechnungen bezeichneten Zahlstellen zu leisten. Sofern wir dem Käufer in der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes bestätigt haben, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Erfolgt die Zahlung in Wechseln oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Käufer zur Last. Wechsel werden nur mit unserer Zustimmung, auf alle Fälle aber nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen. Die Bezahlung durch Wechsel gilt nicht als Barzahlung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandung der Lieferung oder irgendwelcher Gegenansprüche; der Käufer muss derartige Ansprüche im Klagswege geltend machen.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung von Verzugszinsen von einem Prozent pro Monat sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen. Jeder Zahlungsverzug berechtigt uns zum Rücktritt von nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen; Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten durch den Käufer, insbesondere im Falle des Zahlungs- und Annahmeverzuges des Käufers in auch nur einem Geschäftsfall, sind wir berechtigt die Zahlungskonditionen für sämtliche Geschäftsfälle einseitig zu ändern (z.B. Vorauskassa).
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Wechselprozessen des Käufers mit Dritten, gerichtlichen Pfändungen in das Vermögen des Käufers, sowie bei einer Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, alle offenstehenden - auch mit einem Zahlungsziel vereinbarten oder gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Weitere Rechte aus dem Verzug bleiben hierdurch unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage (gem. § 771 dZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Käufer für diese Kosten.
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttorechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem/den betroffenen Dritten die Abtretung bekannt macht.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Der Käufer tritt an uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer der Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 10% übersteigt.
8. Erfüllungsort
Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechselprozesse ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien. Es wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Handelsgerichts in Wien vereinbart. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche auch vor den für den Käufer örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Gerichten geltend zu machen.
9. Verbindlichkeiten des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht gültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der ungültigen Bestimmung tritt jene, die nach Handelsrecht oder Handelsbrauch dieser Bestimmung am nächsten kommt.
10. Schlussbestimmung
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; mündliche Nebenabreden gelten daher als nicht vereinbart; dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit.
Ausgabe 08, Perchtoldsdorf 29.03.2019
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